Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) die Revision einer klagenden Lehrerin zurückgewiesen. Diese hatte sich durch die Bewertung ihrer Person auf dem Schülerportal Spickmich.de in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin mit einer Gesamtbewertung von 4,3 bewertet. Die Bewertung auf Spickmich.de erfolgt dabei anonym auf der Basis von Schulnoten (1 bis 6). Ein Bewertungstext ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet und veröffentlicht. Die Lehrerin klagte auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule sowie der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Bewertung. In den Vorinstanzen blieb sie erfolglos.
Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: "Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen."
[Quelle: Bundesgerichtshof]
Nach langjähriger Diskussion hat am 18.6.2009 der Bundestag über neue Regelungen zur Patientenverfügung entschieden. Demnach muss nun der Wille des Patienten in Bezug auf die Anwendung von lebensverlängernden Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden. Bislang waren Patientenverfügung rechtlich nicht bindend. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll somit zum 1.9.2009 in Kraft treten.
Folgende Regelung wurden beschlossen:
- In einer Patientenverfügung können Volljährige festlegen, ob und wie sie ärztlich behandelt werden wollen, für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer und Bevollmächtigte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine Patientenverfügung gebunden. Ihnen obliegt die Pflicht zur Prüfung, ob die, in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation sowie dem Willen des Betroffenen entsprechen.
- Die Patientenverfügung ist schriftlich niederzulegen. Es besteht kein Zwang, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Wurde keine Patientenverfügung verfasst oder treffen die niedergelegten Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Hierfür ist der mutmaßliche Patientenwillen zu berücksichtigen.
- Eine Grenze, die die Reichweite der Festlegungen in bestimmten Fällen einschränkt, gibt ist nicht.
- Über die Durchführung von ärztlichen Maßnahmen entscheiden Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter im gemeinsamen Dialog. Hierbei muss der behandelnde Arzt genau die medizinische Indikation prüfen und mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten die entsprechende Maßnahme erörtern. Diese Abstimmung soll möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen erfolgen.
- Bestehen zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem Meinungsverschiedenheiten, ist das Vormundschaftsgericht anzurufen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte sich zu der neuen Regelung wie folgt: "Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jahrelangem Ringen gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich zu verankern und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten brauchen klare Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche Eingriffe bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit des Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet."
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[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
Mit Urteil vom 5. Juni (V ZR 144/08) hat der BGH entscheiden, dass "unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen". Im vorliegenden Fall gehört dem Beklagten ein Grundstück, dass als Parkplatz für anliegende Einkaufsmärkte genutzt wird. Die Beschilderung der Grundstücks wies darauf hin, dass unbefugt abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der BGH hat mit seinem Urteil bejaht, dass dem Besitzer des Grundstückes ein Selbsthilferecht zusteht und dass er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.
Der Bundesgerichtshof hat "das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen."
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[Quelle: Bundesgerichtshof]
