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BGH entscheidet über Zulässigkeit eines Gewerbes in der Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof hat am 14.7.2009 über Zulässigkeit der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Mietwohnungen entschieden. Dabei war zu prüfen, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. In ihrem Mietvertrag war die Anmietung zu Wohnzwecken vereinbart und eine andere Nutzung nur mit Einwilligung des Vermieters zu regeln.

Der Beklagte übt in der angemieteten Wohnung selbständige Tätigkeiten als Immobilienmakler aus. Der Vermieter forderte den Mieter unter Androhung der Kündigung auf, die gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung zu unterlassen. Bald darauf erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung. Dabei wies er auf die vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung hin. Er forderte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (VIII ZR 165/08), „dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, (...) kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht.“

Quelle: Bundesgerichtshof]

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