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Der BGH hat zu den Voraussetzungen einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende entschieden (Urteil vom 26. Mai 2010, Xa ZR 124/09).

Im zu Grunde liegende Rechtsstreit buchte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und eine Donaukreuzfahrt. Das Reiseunternehmen sagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das das nächste Jahr oder die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat die Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab.

Der Reiseunternehmer zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dass „dieser Anspruch nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden wäre. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.“

Die Vorinstanzen hatten dem Kläger den geltend gemachten Betrag wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. In der Abtretungserklärung liege eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns vor. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Reiseunternehmers gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Der BGH begründet, „dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.“

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Der BGH mit Urteil vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt.

Im zu Grunde liegende Fall wurde ein Flug von Toronto nach Frankfurt wegen technischer Probleme auf den nächsten Tag verschoben. Die dadurch entstandene Verspätung betrug 25 Stunden. Die Kläger haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600,- € pro Person verklagt. Diese Summe ist in in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Annullierung des Fluges vorgesehen. Die Fluggesellschaft lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.

„Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 17. Juli 2007 zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) befunden hat. Dabei hat er u. a. entschieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, sofern die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.“

Der BGH sah in der Folge keine weitere Veranlassung, insbesondere nicht zu einer erneuten Vorlage an den EuGH, wie von der Beklagten gefordert. Der BGH führt aus: „Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht hat und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen ist.“ Schließlich wurde abschließend zugunsten der Kläger entscheiden.

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung) zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht erreicht.

Im dem zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien streiten darüber, ob es eine "Nichtbeförderung" im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte und von derselben Fluggesellschaft durchgeführte – Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der – für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von 600 Euro beansprucht. Amts- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt. Der Ausgleichsanspruch hat nach der Verordnung drei Voraussetzungen:

  • Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.
  • Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben.
  • Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses bedurfte es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Fluggast ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zusteht, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Lesen Sie auch:

[Quelle: Bundesgerichtshof]

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