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Der BGH hat zu den Voraussetzungen einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende entschieden (Urteil vom 26. Mai 2010, Xa ZR 124/09).

Im zu Grunde liegende Rechtsstreit buchte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und eine Donaukreuzfahrt. Das Reiseunternehmen sagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das das nächste Jahr oder die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat die Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab.

Der Reiseunternehmer zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dass „dieser Anspruch nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden wäre. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.“

Die Vorinstanzen hatten dem Kläger den geltend gemachten Betrag wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. In der Abtretungserklärung liege eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns vor. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Reiseunternehmers gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Der BGH begründet, „dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.“

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 eine Entscheidung (VIII ZR 96/09) zu den „Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.“

Im zugrunde liegende Rechtstreit hat der Vermieter seinen Mieter, zur Räumung einer Wohnung aufgefordert, da dieser über drei Jahre überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt hatte. Der Vermieter hatte den Mietrückstand, mittlerweile waren es über 5.000,- €, nicht hingenommen und wegen Zahlungsverzugs das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Der Vermieter hat den Zahlungsrückstand hierbei konkret aufgelistet.

Das zuständige Amtsgericht hatte die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB für unwirksam gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision beim BGH der Mieter hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die fristlose Kündigung „den Begründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 BGB gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.“

Diese Rechtsprechung, so der der Bundesgerichtshof wurde „nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können.“

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 entschieden (VIII ZR 185/09), „dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.“

Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage eines Vermieters. Dieser verlangte von seinen Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten. Gegen eine Betriebskostenabrechung für das Jahr 2003 wandten sich die Mieter, da hier unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Miete umgelegt worden ist, die Mieter jedoch gemäß der vertraglichen Vereinbarung hierfür nicht zur Zahlung verpflichtet seien. Gleiches galt für die Betriebskostenabrechung des Folgejahres 2004. Auch hier monierten die Mieter die anteilige Steuer. Für 2005 wurde erneut die Grundsteuer verrechnet. Hier äußerten sich die Mieter allerdings nicht mehr.

Der Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, „dass eine erneute Beanstandung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 hinsichtlich der auf die Beklagten anteilig umgelegten Grundsteuer nicht deshalb entbehrlich war, weil die Beklagten bereits gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre 2003 und 2004 jeweils fristgerecht eingewandt hatten, dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht schuldeten. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Ziel des Gesetzes ist es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist (erneut) beanstandet wird. Die erneute Geltendmachung einer gegenüber einer früheren Betriebskostenabrechnung bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das spätere Abrechnungsjahr laufenden Frist ist daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.“

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Der BGH mit Urteil vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt.

Im zu Grunde liegende Fall wurde ein Flug von Toronto nach Frankfurt wegen technischer Probleme auf den nächsten Tag verschoben. Die dadurch entstandene Verspätung betrug 25 Stunden. Die Kläger haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600,- € pro Person verklagt. Diese Summe ist in in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Annullierung des Fluges vorgesehen. Die Fluggesellschaft lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.

„Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 17. Juli 2007 zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) befunden hat. Dabei hat er u. a. entschieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, sofern die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.“

Der BGH sah in der Folge keine weitere Veranlassung, insbesondere nicht zu einer erneuten Vorlage an den EuGH, wie von der Beklagten gefordert. Der BGH führt aus: „Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht hat und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen ist.“ Schließlich wurde abschließend zugunsten der Kläger entscheiden.

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dies hat der BGH in seinem Urteil (XII ZR 189/06) am 3. Februar 2010 festgestellt. Hintergrund war eine Klage von Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes nun zurückverlangten. Die bisherige Rechtsprechung sah vor, dass Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückfordern konnten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.

Der BGH stellt fest: „Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.“

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Quelle: Bundesgerichtshof

Am 18.11.2009 entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZR 65/09), dass der geschiedene Mann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nun auch gegenüber seiner neuen Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet ist. Der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau bestimmt sich dann jedoch nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, „derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind.“

Gemäß BGH besteht die wesentliche Auswirkung der Rechtsprechung darin: „Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.“

Mit der Entscheidung nimmt der BGH zudem auch Stellung Fragen der Unterhaltsberechnung und zur Befristung des Geschiedenenunterhalts.

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Quelle: Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof entschied am 20.10.2009 Urteil VI ZR 53/09) zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall. Im zu Grunde liegende Fall stritten die Parteien um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger benannten freien Werkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt verlangen kann.

Mit dem neuen Urteil hat der BGH seine bisherige Rechtsauffassung behalten. Denn bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) wurde erklärt, „dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.“

„Ist dies der Fall“- so der BGH - „kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.“

Dies gilt auch bei älteren Kraftfahrzeugen. Im vorliegenden Fall war das geschädigte Fahrzeug neuneinhalb Jahre alt und hatte eine Laufleistung von mehr als 190 Tausend Kilometer. Die Unzumtbarkeit auf eine freie Werkstatt ausweichen zu müssen ist etwa dann gegeben, „wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Bundesgerichtshofs hat am 14.10.2009 (VIII ZR 354/08) darüber entschieden, ob die Garantie im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass alle vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden sind.

Im zu Grunde liegende Fall musste der Kläger die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen. Bei einer Inspektion, die von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführt worden ist, wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von der notwendigen Reparaturkosten verlangt. „Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.“

Mit seinem Urteil hat der BGH entschieden, „dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich ist.“

Weiter wird ausgeführt: „Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.“

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) die Revision einer klagenden Lehrerin zurückgewiesen. Diese hatte sich durch die Bewertung ihrer Person auf dem Schülerportal Spickmich.de in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin mit einer Gesamtbewertung von 4,3 bewertet. Die Bewertung auf Spickmich.de erfolgt dabei anonym auf der Basis von Schulnoten (1 bis 6). Ein Bewertungstext ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet und veröffentlicht. Die Lehrerin klagte auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule sowie der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Bewertung. In den Vorinstanzen blieb sie erfolglos.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: "Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen."

[Quelle: Bundesgerichtshof]

Mit Urteil vom 5. Juni (V ZR 144/08) hat der BGH entscheiden, dass "unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen". Im vorliegenden Fall gehört dem Beklagten ein Grundstück, dass als Parkplatz für anliegende Einkaufsmärkte genutzt wird. Die Beschilderung der Grundstücks wies darauf hin, dass unbefugt abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der BGH hat mit seinem Urteil bejaht, dass dem Besitzer des Grundstückes ein Selbsthilferecht zusteht und dass er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.

Der Bundesgerichtshof hat "das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen."

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

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