Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Über 90% der berufstätigen Bevölkerung sind abhängig Beschäftigte. Das Arbeitsrecht betrifft somit fast jeden Bürger und regelt einen zentralen Bereich Ihrer Existenz.

Zentrales Thema bei Fragen des Arbeitsrechts ist die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Wir verhalte ich mich richtig im Falle einer Kündigung?
Hat der Arbeitgeber die Maßgaben des Kündigungsschutzes berücksichtigt?

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?
Was tun, wenn Zeugnisse nicht kommen oder nicht korrekt sind?

 

Kompetente fachliche Beratung ist unerlässlich

Sie umfasst vor allem folgende Fragen:

  • Besteht Aussicht auf Erfolg gegen eine Kündigung vorzugehen?
  • Ist das befristete Arbeitsverhältnis durch Verlängerungen in ein unbefristetes übergegangen?
  • Welche Maßnahmen sind notwendig, um den Arbeitsplatz zu erhalten?
  • Besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis, die sofortige Herausgabe der Arbeitspapiere etc.?

Für den Arbeitnehmer ist es auf Grund umfangreicher Gesetzeswerke und differenzierter Rechtsprechung nahezu unmöglich, arbeitsrechtliche Probleme ohne kompetente anwaltliche Beratung zufriedenstellend zu lösen.

Stehen Sie gerade vor der Frage, ob Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen oder die Angelegenheit lieber selbst und eigenverantwortlich lösen, so sollten Sie sich auf die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ausführlich vorbereiten und die kurzen Fristen im Arbeitsrecht im Auge behalten. Wollen Sie etwa eine Kündigung nicht auf sich beruhen lassen, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzlage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Von der richtigen Herangehensweise und Bearbeitung der Angelegenheit hängt möglicherweise Ihre berufliche Zukunft ab. Aus diesem Grund kann sich hier eine Rechtsschutzversicherung besonders lohnen. Haben Sie bislang keine Rechtsschutzversicherung, so empfiehlt es sich, über deren Abschluss für die Zukunft nachzudenken.

Besonders interessant ist diese auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auch deshalb, weil in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten jede Partei ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen muss, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Es besteht also kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten, § 12 a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Nach dem Gesetz sind Sie als Mandant hierauf in einer gesonderten Vollmacht hinzuweisen.